Lebensversicherung als Kapitalanlage: Bank muss Kunden über Vermittlungsprovisionen informieren!
Die Lebensversicherung ist für viele Deutsche eine beliebte Kapitalanlage, die zudem häufig von den Banken empfohlen und vermittelt wird. Gemäß dem Urteil
Az. 2 O 444/09 vom 13.07.2010 des Landgerichts Heidelberg sind die Banken verpflichtet, die Kunden, denen eine Kapitallebensversicherung als Kapitalanlage vermittelt wird, über die erhaltene Vermittlungsprovision der Versicherungsgesellschaft in Kenntnis zu setzen. Einem älteren Ehepaar war von der Bank eine fondsgebundene Lebensversicherung vermittelt worden, in die ein Einmalbetrag in Höhe von 50.000 € eingezahlt wurde. Über eine etwaige Vermittlungsprovision der Versicherungsgesellschaft an die Bank wurde das Ehepaar nicht informiert. Nach einem Jahr waren von den eingezahlten 50.000 € nur noch 42.954,40 € auf dem Konto der Lebensversicherung. Die Richter verurteilten die Bank zu Schadenersatz in Höhe der eingezahlten Einmalprämie von 50.000 € zuzüglich Zinsen im Gegenzug zur Übergabe der Police an die Bank. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, sollten die höheren Instanzen jedoch die Ansicht des Landgerichts Heidelberg teilen, haben viele Kunden die Chance auf eine Rückabwicklung der Lebensversicherung. Die Information über erhaltene Vermittlungsprovisionen für die Banken zählt nach Ansicht des Landgerichts Heidelberg zu der ordnungsgemäßen Aufklärungspflicht der Kreditinstitute gegenüber den Kunden. Wird diese Aufklärung nicht im Beratungsvertrag festgehalten, begeht die Bank oder Sparkasse eine Pflichtverletzung und kann zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf Kick-Backs gilt somit nicht nur für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen an die Kunden, sondern für sämtliche Kapitalanlagen, die die Banker den Kunden anbieten. Da es sich bei einer Kapitallebensversicherung ebenfalls um eine Kapitalanlage handelt, fällt auch die Lebensversicherung unter die Informationspflicht gegenüber den Kunden. Im Hinblick auf die Beratungsprotokolle der Banken und Sparkassen bei der Vermittlung von Kapitalanlagen, die im Zuge der Finanzkrise eingeführt wurden, bestehen noch immer Defizite in der Transparenz und vor allem Uneinigkeit über die Formulare. Da eine Lebensversicherung ebenfalls eine Kapitalanlage darstellt, die häufig zur privaten Altersvorsorge gewählt wird, ist die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg durchaus nachvollziehbar. ©